Bestandsübergabe und Datenschutz: Was der DSK-Beschluss vom 11.09.2024 für Makler bedeutet
Redaktion maklerverkaufen · Stand: 02. November 2026
Der DSK-Beschluss vom 11.09.2024 zu Asset Deals: Was vor und nach dem Kaufvertrag mit Kundendaten eines Maklerbestands zulässig ist.
- Was der DSK-Beschluss regelt
- Vor dem Kaufvertrag: Daten nur mit Einwilligung oder im Einzelfall
- Nach dem Kaufvertrag: Was je Kundengruppe gilt
- Gesundheitsdaten, Bankdaten, Kundendatenbank
- Pflichten des Käufers nach der Übergabe
Der Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) vom 11.09.2024 besagt: Vor Abschluss des Kaufvertrags ist die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Kaufinteressenten grundsätzlich unzulässig. Für Makler heißt das, dass Kundendaten im Bieterprozess nicht offen herumgereicht werden sollten, sondern erst nach dem Vertragsschluss und unter den passenden Rechtsgrundlagen an den Käufer gehen.
Was der DSK-Beschluss regelt
Der Beschluss trägt den Titel „Übermittlungen personenbezogener Daten an die Erwerberin oder den Erwerber eines Unternehmens im Rahmen eines Asset-Deals". Er unterscheidet den Share Deal (Anteilsübertragung) vom Asset Deal (Übertragung einzelner Vermögenswerte wie Kundenstamm). Ein Maklerbestand wird typischerweise als Asset Deal übertragen. Dann wechselt die verantwortliche Stelle, und die Weitergabe der Kundendaten braucht eine Rechtsgrundlage. Die DSK stellt klar: Die datenschutzrechtliche Verantwortung für die Übermittlung trifft den Veräußerer, also den verkaufenden Makler. Quelle: DSK-Beschluss vom 11.09.2024 (PDF).
Vor dem Kaufvertrag: Daten nur mit Einwilligung oder im Einzelfall
Nach Abschnitt I des Beschlusses ist die Übermittlung von Kundendaten während der Vertragsverhandlungen grundsätzlich unzulässig. Zulässig ist sie, wenn die betroffenen Personen freiwillig eingewilligt haben. Nur in fortgeschrittenen Verhandlungen kann im Einzelfall ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO die Übermittlung von Daten besonders hervorgehobener Personen rechtfertigen. Die DSK nennt als Beispiel Hauptvertragspartner. Für einen ganzen Bestand lässt sich daraus nicht ableiten, dass alle Kundendaten vorab offengelegt werden dürfen.
Genau deshalb zeigt der Marktplatz Interessenten den Bestand bis zum Kaufvertrag in anonymer Form. Pseudonymisierte Daten bleiben personenbezogen, denn sie lassen sich mit zusätzlichen Informationen einer Person zuordnen (Art. 4 Nr. 5 DSGVO, Erwägungsgrund 26). Sie sind nicht anonym. Die Pseudonymisierung begrenzt das Risiko, sie ersetzt aber keine rechtliche Prüfung.
Nach dem Kaufvertrag: Was je Kundengruppe gilt
Die DSK unterscheidet drei Stadien. Die Zuordnung sollten Sie vor dem Verkauf für Ihren Bestand durchgehen.
| Stadium | Kernaussage des Beschlusses |
|---|---|
| Vertragsanbahnung | Setzt der Kunde die Verhandlungen von sich aus mit dem Erwerber fort, trägt Art. 6 Abs. 1 Buchst. b. Sonst ist eine Interessenabwägung nötig; die DSK nennt eine Widerspruchslösung mit angemessener Frist (etwa 6 Wochen). |
| Laufende Verträge | Bei einer Vertragsübernahme mit der zivilrechtlich erforderlichen Genehmigung des Kunden kann der Erwerber auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. b stützen. Bei bloßer Erfüllungsübernahme ist eine Interessenabwägung nötig. |
| Beendete Verträge | Übermittlung nur zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungsfristen, mit Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 und getrennter Ablage („Zwei-Schrank-Lösung"). |
Welche dieser Konstellationen bei einem konkreten Maklerbestand vorliegt und wie die Genehmigung der Kunden zivilrechtlich auszugestalten ist, lassen Sie im Einzelfall rechtlich prüfen. Einen Überblick zur Übertragung aus Sicht beider Seiten finden Sie unter Bestandsübertragung rechtlich.
Gesundheitsdaten, Bankdaten, Kundendatenbank
- Gesundheitsdaten: Besondere Kategorien nach Art. 9 DSGVO können laut Beschluss nur mit informierter und ausdrücklicher Einwilligung (Art. 9 Abs. 2 Buchst. a) an den Erwerber gehen. Für Makler mit Kranken- oder Lebensversicherungsbestand ist das besonders wichtig.
- Bankdaten: IBAN dürfen bei Vertragsanbahnung und laufenden Verträgen nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. b mitgehen, im Übrigen nur mit ausdrücklicher Einwilligung.
- Kundendatenbank als alleiniger Gegenstand: Der Verkauf von Kundendaten als losgelöstes Asset ist regelmäßig nur mit vorheriger Einwilligung der Kunden möglich.
Die Originaldaten folgen erst nach geschlossenem Kaufvertrag; bei Gesundheitsdaten kommt eine dokumentierte Rechtsgrundlage hinzu. Der Makler entscheidet dabei, wer was bekommt. Ob Ihre Rechtsgrundlage im Einzelfall trägt, bleibt Ihre Verantwortung als Verkäufer.
Pflichten des Käufers nach der Übergabe
Der Erwerber wird Verantwortlicher. Er muss ein angemessenes Schutzniveau sicherstellen und die Kunden nach Art. 14 DSGVO spätestens innerhalb eines Monats nach Erhalt der Datensätze informieren, einschließlich des Hinweises auf das Widerspruchsrecht, sofern die Ausnahme in Art. 14 Abs. 5 nicht greift. Wer als Käufer einsteigt, findet Hintergründe auf der Seite für Käufer; Verkäufer finden sie hier. Beide Seiten brauchen eine Erlaubnis als Versicherungsmakler nach § 34d GewO.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Darf ich Kaufinteressenten vor dem Kaufvertrag Kundenlisten mit Namen zeigen?
Nach dem DSK-Beschluss ist die Übermittlung personenbezogener Daten vor Vertragsschluss grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen sind die freiwillige Einwilligung der Betroffenen oder, im Einzelfall und nur bei fortgeschrittenen Verhandlungen, hervorgehobene Personen auf Basis eines berechtigten Interesses. Für einen ganzen Bestand sollten Sie das nicht annehmen.
Wie läuft die Datenfreigabe ab?
Interessenten sehen den Bestand zunächst in anonymer Form; Details folgen nach Vertragsschluss.
Was kostet es, die datenschutzrechtliche Seite sauber zu klären?
Dazu enthält der Beschluss keine Zahlen. Der Aufwand hängt von Bestandsgröße und Kundengruppen ab, etwa davon, ob Einwilligungen oder eine Widerspruchsfrist von etwa sechs Wochen einzuplanen sind. Für eine verbindliche Einschätzung sollten Sie eine rechtliche Prüfung im Einzelfall einholen.
Sind pseudonymisierte Daten damit frei nutzbar?
Nein. Pseudonymisierte Daten lassen sich mit zusätzlichen Informationen einer Person zuordnen und bleiben deshalb personenbezogen. Sie sind nicht anonym. Die Pseudonymisierung verringert das Risiko, ersetzt aber nicht die Rechtsgrundlage für die spätere Übermittlung.
Wer haftet datenschutzrechtlich, wenn bei der Übergabe etwas schiefgeht?
Laut Beschluss trifft die Verantwortung für die Übermittlung den Veräußerer, für die Verarbeitung nach der Übergabe den Erwerber. Der Makler, der verkauft, sollte die Übermittlung deshalb dokumentieren und prüfen lassen. Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.
Wissen Sie, was der DSK-Beschluss regelt?
Der Beschluss trägt den Titel „Übermittlungen personenbezogener Daten an die Erwerberin oder den Erwerber eines Unternehmens im Rahmen eines Asset-Deals". Er unterscheidet den Share Deal (Anteilsübertragung) vom Asset Deal (Übertragung einzelner Vermögenswerte wie Kundenstamm). Ein Maklerbestand wird typischerweise als Asset Deal übertragen. Dann wechselt die verantwortliche Stelle, und die Weitergabe der Kundendaten braucht eine Rechtsgrundlage.
Was ist wichtig bei „Gesundheitsdaten, Bankdaten, Kundendatenbank“?
Die Originaldaten folgen erst nach geschlossenem Kaufvertrag; bei Gesundheitsdaten kommt eine dokumentierte Rechtsgrundlage hinzu. Der Makler entscheidet dabei, wer was bekommt. Ob Ihre Rechtsgrundlage im Einzelfall trägt, bleibt Ihre Verantwortung als Verkäufer.
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